C.1 Auftragsbestätigung/Leistungsumfang
C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig
unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung
von KTI – gegebenenfalls in Verbindung mit dem von KTI erstellten
Leistungsverzeichnis – maßgeblich.
C1.02
Mündliche Abmachungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern der
KTI im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von KTI.
C1.03
Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift, verlieren
sämtliche vorangegangenen Angebote, Verhandlungsprotokolle, Aussagen,
Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im
Vertrag auf sie Bezug genommen.
C1.04
Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von KTI bestätigt wird.
C1.05
Der Kunde wird KTI alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung
stellen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder
nützlich sind.
C1.06
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Vertrag bezeichneten
Produkte und Leistungen der KTI mit den dort angegebenen oder in Bezug
genommenen Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszwecken und
Nutzungsmöglichkeiten. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder
Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind ausdrücklich keine
Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i.S.d. § 434 Absatz 1 BGB –
dies schon deshalb nicht, weil die Produkte und Leistungen ständiger
Anpassung unterliegen, sodass Änderungen und Irrtümer dort vorbehalten
sind und sich auch die Angaben ebenso auch auf zukünftige Entwicklungen
beziehen können. Eigenschaftsangaben, welche die Produkte und Leistungen
von KTI betreffen, sind KTI unbeschadet des Satzes 1 nur dann
zuzurechnen, wenn diese Angaben von KTI stammen oder im ausdrücklichen
Auftrag von KTI gemacht werden oder von KTI ausdrücklich autorisiert
sind oder KTI diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste
und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von KTI im Sinne des §
434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von KTI, die
als Wiederverkäufer agieren.
C1.07
KTI zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.
C1.08
Nachträgliche Änderungen des Auftrags durch den Kunden, die von den
Festlegungen des Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen
aufstellen, werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der
Parteien entsprechend Ziffern C.1.01 bis C.1.04 Vertragsbestandteil. Der
Kunde kann nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs verlangen,
wenn diese für KTI technisch umsetzbar und zumutbar sind. KTI prüft
solche Änderungsverlangen innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang und
teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden
einmaligen oder laufenden Mehrkosten und Umsetzungszeiträumen in Form
eines verbindlichen Angebots mit. Der Kunde wird das Angebot innerhalb
von fünf Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das
Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der
Kunde das Angebot nicht an, werden die Parteien die Leistungserbringung
nach dem Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen
fortsetzen.
C1.09
Beratungsleistungen schuldet und erbringt KTI nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
C1.10
KTI behält sich vor, die Dokumentationen für vertragsgegenständliche
(Treiber-)Software gesondert als druckbare Datei auf Datenträger oder
als in die Software integrierte Online-Hilfe zu liefern. Der Kunde hat
das Recht, die Dokumentationen gegen gesonderte Vergütung gemäß den
jeweils aktuellen Preisen auch als gedruckte Version zu erhalten.
C.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen von mit KTI geschlossenen Verträgen
unwirksam sein oder werden, bleiben diese Verträge davon im Übrigen
unberührt.
C.3 Rücktrittsrecht
KTI kann vom Vertrag zurücktreten, falls der Kunde über die seine
Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.
C.4 Urheberrechte/Rechte Dritter
Der Kunde wird die Lizenzbeschränkungen von KTI wie auch die
Lizenzbedingungen dritter Hersteller bezüglich der dem Kunden von KTI
gelieferten (Treiber-)Software beachten und auch seinen Mitarbeitern die
Beachtung dieser fremden Urheberrechte auferlegen.
C.5 Leistungs- und Erfüllungsort /Erfüllungsbestätigung
C.5.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von KTI zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von KTI.
C.5.02
Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von KTI.
C.5.03
Der Kunde ist verpflichtet, KTI auf Wunsch nach erbrachter Leistung die Erbringung dieser Leistung schriftlich zu bestätigen.
C.5.04
Ist zur Feststellung der Leistungserbringung ein Testlauf vereinbart,
ist der Kunde verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, erfolgreichem
Testlauf KTI zu bestätigen, dass die Leistung erbracht wurde.
C.6 Fristen und Termine
C.6.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen
beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt.
C.6.02
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese
angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von
Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.
C.6.03
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser
angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von
Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.
C.6.04
Eine entsprechende Verschiebung oder Verlängerung von Lieferzeiten
findet auch statt, wenn für die Leistungen der KTI zu schaffende
Voraussetzungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen
hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.6.05
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags
gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der
Änderung durch KTI. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.6.06
Die Lieferzeiten verlängern oder verschieben sich angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die KTI
trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden
kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Teile durch
Unterlieferanten von KTI, für deren Verzögerung KTI nicht einzustehen
hat.
C.6.07
Verzögert sich die Leistungserbringung von KTI durch Umstände, die
der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus
ergebende Nachteile.
C.6.08
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.
C.6.09
Ein etwa von uns KTI zu leistender Verzugsschadensersatz ist auf das negative Interesse begrenzt.
C.7 Teillieferungen
C.7.01
KTI ist in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
C.7.02
Wenn KTI von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für
bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen nicht aus diesem
Grund zurückgehalten werden.
C.8 Zahlungsbedingungen
C.8.01
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.8.02
Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
C.8.03
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig,
zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt. Mit Überschreiten
dieses Datums gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.8.04
KTI ist befugt, für fällige Zahlungen zusammen mit der
Rechnungsstellung oder unabhängig davon einen kalendermäßigen oder nach
dem Kalender berechenbaren Zahlungstermin zu bestimmen.
C.8.05
Der Kunde hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf
welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungseingänge
zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen
die jeweils älteste Schuld des Kunden verbucht.
C.8.06
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann KTI Verzugszinsen und Verzugskosten in gesetzlicher Höhe verlangen.
C.8.07
KTI ist berechtigt, auch einen über Ziffer C.8.06 hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
C.8.08
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.8.09
Dem Kunden stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte gemäß §
320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit KTI seinen eigenen
Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.
C.8.10
Soweit KTI Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.
C.8.11
Wechsel werden von KTI nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls KTI
aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel
entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.
C.8.12
Ausnahmsweise entgegengenommene Wechsel müssen diskontfähig sein.
Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und
sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.
C.8.13
Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann KTI,
ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige
Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten
einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte
Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene
Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel
zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche
gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei
vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate – bei Geltung des
Abzahlungsgesetzes mit zwei aufeinander folgenden Raten – in
Zahlungsverzug gerät.
C.8.14
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum
Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach
der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von KTI
– eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt
es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann KTI für alle noch
auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben
rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von KTI Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen
nicht, kann KTI von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach
Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne
besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der
Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. KTI ist berechtigt,
auch den Ersatz eines über die Pauschale hinausgehenden Schadens zu
verlangen.
C.8.15
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere
die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten,
so kann KTI eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls
zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4
Monate liegt.
C.8.16
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
C.9 Kontroll- und Rügeobliegenheiten
Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der
Lieferungen und Leistungen durch KTI stets zu überprüfen. Die
Lieferungen und Leistungen, dazu zählt auch (Treiber-)Software, sind vom
Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu
überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unregelmäßigkeiten,
fehlerhafte Leistungen oder mangelhafte oder falsche Lieferungen
vorliegen, intensiviert sich die Prüfungsobliegenheit des Kunden
entsprechend.
C.10 Datensicherung / Datenintegrität
KTI weist darauf hin, dass Daten (dazu gehören auch Programme und
dergleichen) aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass
eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist. Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand
stets professionell, d.h. in einem angemessen engen Turnus und mit
technisch angemessenen Mitteln, zu sichern und diese Obliegenheit auch
seinen Kunden aufzuerlegen. Sollte es zu einem von KTI zu vertretenden
Datenverlust kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht von KTI darauf,
den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine
Datensicherungsobliegenheit erfüllt hätte. Eine weitergehende Haftung
besteht nur, wenn KTI vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
vorzuwerfen ist.
C.11 Gewährleistung
C.11.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche
Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und
Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht
auf Nacherfüllung hat, entscheidet KTI, ob die Nacherfüllung durch die
Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
erfolgt. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere
Sache angebracht, ist KTI im Rahmen der Nacherfüllung nicht dazu
verpflichtet, dem Kunden auch die erforderlichen Aufwendungen für das
Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der
nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
C.11.02
Arbeiten an von KTI gelieferten Sachen und Programmen oder an
sonstigen von KTI erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur
Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, wenn die Mangelhaftigkeit
ausdrücklich von KTI anerkannt worden ist, oder wenn Mängelrügen
nachgewiesen sind und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt
sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als
Sonderleistung anzusehen. Insbesondere stellen ohne ausdrückliches
Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht durchgeführte Arbeiten an
Lieferungen und Leistungen von KTI auch keinen Verzicht auf Einhaltung
der Rügeobliegenheiten des Kunden dar.
C.11.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von KTI
als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in
Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen, oder wenn Mängelrügen
nachgewiesen sind und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt
sind.
C.11.04
Sofern durch von KTI durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen
die Gewährleistungsfrist gehemmt wird oder neu beginnt, erstreckt sich
eine solche Hemmung oder ein solcher Neubeginn nur auf die von der
Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.11.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Kunde KTI die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von
denen KTI sofort zu verständigen ist, oder fallsKTI mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte zu beseitigen und von KTI Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
C.11.06
Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am
Einzelfall zu beurteilenden, zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur
Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche.
Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein
Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit
des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche
funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der
Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem
Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
C.11.07
Wenn KTI eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden
Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das
Recht zum Rücktritt sofort zu.
C.11.08
Das gleiche gilt, wenn KTI eine Nacherfüllung, zu der KTI berechtigt
ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht
vorgenommen hat.
C.11.09
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von KTI zu
vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf
Verschulden von KTI zurückzuführen sind. Die Kompatibilität der Produkte
zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des Kunden wird
nur zu der ausdrücklich in dem jeweiligen Angebot erwähnten
Systemumgebung gewährleistet. KTI übernimmt grundsätzlich keine Haftung
für die Kompatibilität der Produkte zu anderen Hardware- oder
Softwarekonfigurationen des Kunden, die nach der Bestellung durch den
Kunden geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die
Kompatibilität von Systemen übernommen, die eventuell gleichzeitig mit
der Leistung der KTI beim Kunden durch andere Lieferanten in Betrieb
genommen werden. Sofern der Kunde ohne Abstimmung mit KTI die für die
ordnungsgemäße Funktion der Produkte erforderliche Systemumgebung nach
der Installation oder Abnahme ändert, trägt der Kunde die Beweislast
dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der Systemumgebung
verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Produkte selbst
geändert hat.
C.11.10
KTI übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.
Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist
allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
C.11.11
Für den Fall, dass von KTI gelieferte Ware außerhalb Deutschlands
genutzt wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland
befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen
wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen,
dass etwaige von KTI zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen,
Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der
die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.11.12
KTI kann seiner Gewährleistungspflicht im Falle von Produktfehlern
oder ähnlichem auch dadurch nachkommen, dass KTI dem Kunden eine Lösung
anbietet, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Umgehung).
Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Produkts dadurch nur unerheblich
beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden
ausgeschlossen.
C.12 Schadensersatz und Rücktritt des Kunden
C.12.01
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten
nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen.
C.12.02
KTI haftet nur für Schäden, die KTI, ein gesetzlicher Vertreter oder
ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Im Übrigen ist die Haftung der KTI beschränkt, wie nachstehend
ausgeführt.
C.12.03
Sollte KTI zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet KTI nach
Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden,
also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind.
C.12.04
Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.
C.12.05
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.
C.12.06
Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Ziffern C.12.01 bis
C.12.05 gelten für den Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen nach § 284 BGB entsprechend.
C.12.07
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet KTI für Schäden,
die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden
hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie
im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von
ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern.
C.12.08
KTI haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit vor.
C.12.09
Eine Lösung vom Vertrag wegen nicht erbrachter Leistung ist dem
Kunden nur gestattet, wenn sich KTI im Verzug mit der Leistung befindet
und wenn der Kunde vorher KTI eine angemessene Frist gesetzt hat mit der
Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen und Schadensersatz
zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
C.13 Abruf-Aufträge
C.13.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf
der Abruf-Frist abgerufen, ist KTI berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.13.02
Das gleiche gilt für Abruf-Aufträge ohne besonders vereinbarte
Abruf-Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von KTI über die
Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.14 Gefahrenübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit
der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Sitzes von KTI
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
C.15 Eigentumsvorbehalt
C.15.01
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.15.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die KTI im Interesse des Kunden eingegangen
ist.
C.15.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.15.04
KTI ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund,
insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses
herauszuverlangen. Ein solches Herausgabeverlangen gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag. Voraussetzung ist, dass KTI das
Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7
Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der
Mahnung erfolgen.
C.15.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von KTI anderweitig im
üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde
ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten.
Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich,
schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des
Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht
vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.15.06
KTI behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.
C.15.07
Die Be- und Verarbeitung der von KTI gelieferten Ware erfolgt stets
im Auftrag von KTI, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des §
950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware
Eigentum von KTI bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls
unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt KTI zumindest das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von KTI zum
Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.15.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem
Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung
der von KTI gelieferten Ware an KTI ab. KTI nimmt die Abtretung an.
Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten
Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des
Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls
Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung
vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils
KTI, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller
Höhe.
C.15.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.15.10
Übersteigt der Wert der KTI zustehenden Sicherheiten die Forderung
von KTI gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist KTI auf dessen
Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl
von KTI freizugeben.
C.15.11
Wenn und soweit dem Kunden im Rahmen des Vertrags durch KTI
dauerhafte Nutzungsrechte an (Treiber-)Software übertragen werden
sollen, gelten die vorstehenden Vorschriften hinsichtlich der Einräumung
dieser dauerhaften Nutzungsrechte entsprechend.
C.16 Gerichtsstand und materielles Recht
C.16.01
Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese
Geschäftsbedingungen zugrunde liegen wird Bielefeld als Gerichtsstand
vereinbart. Unbeschadet dessen, hat KTI in dem Fall das Recht, den
Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
C.16.02
Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
C.17 Definitionen
C.17.01
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der
Geschäftsbedingungen von KTI sind auch solche Erklärungen anzusehen, die
per Telefax, oder E-Mail übermittelt werden.
C.17.02
Liefertermine bezeichnen einen
Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder Kalenderwoche o.ä., an dem
die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum,
binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der
Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.