A Geltung

der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der KTI Distribution GmbH

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt die KTI Distribution GmbH (im Folgenden: KTI) nur an, wenn KTI ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

B Einkaufs- und Auftragsbedingungen


Maßgeblich für von KTI erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Die Vertragspartner von KTI haben im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten. Gerichtsstand ist Bielefeld. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

C Allgemeine Verkaufsbedingungen


C.1 Auftragsbestätigung/Leistungsumfang

C.1.01

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung von KTI – gegebenenfalls in Verbindung mit dem von KTI erstellten Leistungsverzeichnis – maßgeblich.


C1.02

Mündliche Abmachungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern der KTI im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von KTI.

C1.03
Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift, verlieren sämtliche vorangegangenen Angebote, Verhandlungsprotokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.


C1.04

Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von KTI bestätigt wird.

C1.05

Der Kunde wird KTI alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind.

C1.06

Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Produkte und Leistungen der KTI mit den dort angegebenen oder in Bezug genommenen Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszwecken und Nutzungsmöglichkeiten. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind ausdrücklich keine Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i.S.d. § 434 Absatz 1 BGB – dies schon deshalb nicht, weil die Produkte und Leistungen ständiger Anpassung unterliegen, sodass Änderungen und Irrtümer dort vorbehalten sind und sich auch die Angaben ebenso auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Eigenschaftsangaben, welche die Produkte und Leistungen von KTI betreffen, sind KTI unbeschadet des Satzes 1 nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von KTI stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von KTI gemacht werden oder von KTI ausdrücklich autorisiert sind oder KTI diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von KTI im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von KTI, die als Wiederverkäufer agieren.

C1.07

KTI zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.

C1.08

Nachträgliche Änderungen des Auftrags durch den Kunden, die von den Festlegungen des Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien entsprechend Ziffern C.1.01 bis C.1.04 Vertragsbestandteil. Der Kunde kann nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs verlangen, wenn diese für KTI technisch umsetzbar und zumutbar sind. KTI prüft solche Änderungsverlangen innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden einmaligen oder laufenden Mehrkosten und Umsetzungszeiträumen in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Parteien die Leistungserbringung nach dem Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortsetzen.

C1.09

Beratungsleistungen schuldet und erbringt KTI nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.

C1.10

KTI behält sich vor, die Dokumentationen für vertragsgegenständliche (Treiber-)Software gesondert als druckbare Datei auf Datenträger oder als in die Software integrierte Online-Hilfe zu liefern. Der Kunde hat das Recht, die Dokumentationen gegen gesonderte Vergütung gemäß den jeweils aktuellen Preisen auch als gedruckte Version zu erhalten.

C.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen von mit KTI geschlossenen Verträgen unwirksam sein oder werden, bleiben diese Verträge davon im Übrigen unberührt.

C.3 Rücktrittsrecht

KTI kann vom Vertrag zurücktreten, falls der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.

C.4 Urheberrechte/Rechte Dritter

Der Kunde wird die Lizenzbeschränkungen von KTI wie auch die Lizenzbedingungen dritter Hersteller bezüglich der dem Kunden von KTI gelieferten (Treiber-)Software beachten und auch seinen Mitarbeitern die Beachtung dieser fremden Urheberrechte auferlegen.


C.5 Leistungs- und Erfüllungsort /Erfüllungsbestätigung

C.5.01

Leistungs- und Erfüllungsort für die von KTI zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von KTI.

C.5.02

Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von KTI.

C.5.03

Der Kunde ist verpflichtet, KTI auf Wunsch nach erbrachter Leistung die Erbringung dieser Leistung schriftlich zu bestätigen.

C.5.04

Ist zur Feststellung der Leistungserbringung ein Testlauf vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, erfolgreichem Testlauf KTI zu bestätigen, dass die Leistung erbracht wurde.



C.6 Fristen und Termine

C.6.01

Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt.

 

C.6.02

Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.

 

C.6.03

Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.

 

C.6.04

Eine entsprechende Verschiebung oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn für die Leistungen der KTI zu schaffende Voraussetzungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

 

C.6.05

Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch KTI. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

 

C.6.06

Die Lieferzeiten verlängern oder verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die KTI trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Teile durch Unterlieferanten von KTI, für deren Verzögerung KTI nicht einzustehen hat.

 

C.6.07

Verzögert sich die Leistungserbringung von KTI durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile.

 

C.6.08

Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.

 

C.6.09

Ein etwa von uns KTI zu leistender Verzugsschadensersatz ist auf das negative Interesse begrenzt.

 

C.7 Teillieferungen

C.7.01

KTI ist in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

 

C.7.02

Wenn KTI von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

 

C.8 Zahlungsbedingungen

C.8.01

Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

 

C.8.02

Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

 

C.8.03

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig, zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt. Mit Überschreiten dieses Datums gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

 

C.8.04

KTI ist befugt, für fällige Zahlungen zusammen mit der Rechnungsstellung oder unabhängig davon einen kalendermäßigen oder nach dem Kalender berechenbaren Zahlungstermin zu bestimmen.

 

C.8.05

Der Kunde hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des Kunden verbucht.

 

C.8.06

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann KTI Verzugszinsen und Verzugskosten in gesetzlicher Höhe verlangen.

 

C.8.07

KTI ist berechtigt, auch einen über Ziffer C.8.06 hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

C.8.08

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

C.8.09

Dem Kunden stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit KTI seinen eigenen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.

 

C.8.10

Soweit KTI Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

 

C.8.11

Wechsel werden von KTI nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls KTI aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

 

C.8.12

Ausnahmsweise entgegengenommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.

 

C.8.13

Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann KTI, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate – bei Geltung des Abzahlungsgesetzes mit zwei aufeinander folgenden Raten – in Zahlungsverzug gerät.

 

C.8.14

Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von KTI – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann KTI für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von KTI Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann KTI von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. KTI ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinausgehenden Schadens zu verlangen.

 

C.8.15

Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann KTI eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

 

C.8.16

Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

 

C.9 Kontroll- und Rügeobliegenheiten

Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch KTI stets zu überprüfen. Die Lieferungen und Leistungen, dazu zählt auch (Treiber-)Software, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unregelmäßigkeiten, fehlerhafte Leistungen oder mangelhafte oder falsche Lieferungen vorliegen, intensiviert sich die Prüfungsobliegenheit des Kunden entsprechend.

 

C.10 Datensicherung / Datenintegrität

KTI weist darauf hin, dass Daten (dazu gehören auch Programme und dergleichen) aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand stets professionell, d.h. in einem angemessen engen Turnus und mit technisch angemessenen Mitteln, zu sichern und diese Obliegenheit auch seinen Kunden aufzuerlegen. Sollte es zu einem von KTI zu vertretenden Datenverlust kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht von KTI darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensicherungsobliegenheit erfüllt hätte. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn KTI vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

C.11 Gewährleistung

C.11.01

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet KTI, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist KTI im Rahmen der Nacherfüllung nicht dazu verpflichtet, dem Kunden auch die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. 

 

C.11.02

Arbeiten an von KTI gelieferten Sachen und Programmen oder an sonstigen von KTI erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von KTI anerkannt worden ist, oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen. Insbesondere stellen ohne ausdrückliches Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht durchgeführte Arbeiten an Lieferungen und Leistungen von KTI auch keinen Verzicht auf Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Kunden dar.

 

C.11.03

Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von KTI als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen, oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.

 

C.11.04

Sofern durch von KTI durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt wird oder neu beginnt, erstreckt sich eine solche Hemmung oder ein solcher Neubeginn nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

 

C.11.05

Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde KTI die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen KTI sofort zu verständigen ist, oder fallsKTI mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von KTI Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

C.11.06

Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden, zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

 

C.11.07

Wenn KTI eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

 

C.11.08

Das gleiche gilt, wenn KTI eine Nacherfüllung, zu der KTI berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

 

C.11.09

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von KTI zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von KTI zurückzuführen sind. Die Kompatibilität der Produkte zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des Kunden wird nur zu der ausdrücklich in dem jeweiligen Angebot erwähnten Systemumgebung gewährleistet. KTI übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die Kompatibilität der Produkte zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des Kunden, die nach der Bestellung durch den Kunden geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität von Systemen übernommen, die eventuell gleichzeitig mit der Leistung der KTI beim Kunden durch andere Lieferanten in Betrieb genommen werden. Sofern der Kunde ohne Abstimmung mit KTI die für die ordnungsgemäße Funktion der Produkte erforderliche Systemumgebung nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der Systemumgebung verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Produkte selbst geändert hat.

 

C.11.10

KTI übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.

Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

C.11.11

Für den Fall, dass von KTI gelieferte Ware außerhalb Deutschlands genutzt wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von KTI zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.

 

C.11.12

KTI kann seiner Gewährleistungspflicht im Falle von Produktfehlern oder ähnlichem auch dadurch nachkommen, dass KTI dem Kunden eine Lösung anbietet, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Umgehung). Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Produkts dadurch nur unerheblich beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

 

C.12 Schadensersatz und Rücktritt des Kunden

C.12.01

Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen.

 

C.12.02

KTI haftet nur für Schäden, die KTI, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung der KTI beschränkt, wie nachstehend ausgeführt.

 

C.12.03

Sollte KTI zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet KTI nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden, also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

C.12.04

Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.

 

C.12.05

Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.

 

C.12.06

Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Ziffern C.12.01 bis C.12.05 gelten für den Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB entsprechend.

 

C.12.07

In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet KTI für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

C.12.08

KTI haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

 

C.12.09

Eine Lösung vom Vertrag wegen nicht erbrachter Leistung ist dem Kunden nur gestattet, wenn sich KTI im Verzug mit der Leistung befindet und wenn der Kunde vorher KTI eine angemessene Frist gesetzt hat mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen und Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

C.13 Abruf-Aufträge

C.13.01

Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruf-Frist abgerufen, ist KTI berechtigt, Zahlung zu verlangen.

 

C.13.02

Das gleiche gilt für Abruf-Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf-Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von KTI über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

 

C.14 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Sitzes von KTI die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

C.15 Eigentumsvorbehalt

C.15.01

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

 

C.15.02

Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die KTI im Interesse des Kunden eingegangen ist.

 

C.15.03

Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

 

C.15.04

KTI ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen. Ein solches Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Voraussetzung ist, dass KTI das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.

 

C.15.05

Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von KTI anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.


C.15.06

KTI behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.


C.15.07

Die Be- und Verarbeitung der von KTI gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von KTI, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von KTI bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt KTI zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von KTI zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

 

C.15.08

Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung der von KTI gelieferten Ware an KTI ab. KTI nimmt die Abtretung an. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils KTI, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

 

C.15.09

Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

 

C.15.10

Übersteigt der Wert der KTI zustehenden Sicherheiten die Forderung von KTI gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist KTI auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von KTI freizugeben.

 

C.15.11

Wenn und soweit dem Kunden im Rahmen des Vertrags durch KTI dauerhafte Nutzungsrechte an (Treiber-)Software übertragen werden sollen, gelten die vorstehenden Vorschriften hinsichtlich der Einräumung dieser dauerhaften Nutzungsrechte entsprechend.

 

C.16 Gerichtsstand und materielles Recht

C.16.01

Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen wird Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, hat KTI in dem Fall das Recht, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

 

C.16.02

Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

C.17 Definitionen

C.17.01

Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der Geschäftsbedingungen von KTI sind auch solche Erklärungen anzusehen, die per Telefax, oder E-Mail übermittelt werden.

 

C.17.02
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum, binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

D Sonderbedingungen

für Seminare und Schulungen

D.1 Vertragsgegenstand

Die Sonderbedingungen für Seminare und Schulungen gelten in allen Fällen, in denen KTI für den Kunden folgende Leistungen erbringt: Ausrichtung und Durchführung von Schulungen oder Seminaren.

 

D.2 Anmeldung / Bestätigung / Seminarpreise

D.2.01

Die Anmeldung des Kunden für das Seminar per online, per Post oder per Fax ist für den Kunden verbindlich. Er ist an die Anmeldung sechs Wochen gebunden.



D.2.02

Der Seminarvertrag kommt mit Bestätigung der Buchung des Kunden durch KTI zustande. Erhält der Kunde später als sechs Wochen nach Eingang seiner Anmeldung bei KTI eine Buchungsbestätigung, hat er, falls er nicht teilnehmen will, dies KTI binnen 7 Werktagen nach Zugang der Bestätigung zumindest in Textform mitzuteilen.

D.2.03

Soweit KTI dem Kunden Namen von Hotels mitteilt, die der Kunde zur Übernachtung nutzen kann, übernimmt KTI keine Gewähr für diese Hotels oder dafür, dass entsprechende Übernachtungskapazitäten zur Verfügung stehen.

 

D.2.04

Der Kunde schuldet die bei Anmeldung gültigen und in der Preisliste veröffentlichten Seminargebühren.

 

D.2.05

Die Seminargebühr ist spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn fällig und an KTI zu zahlen.

 

D.2.06

Der vollständige Zahlungseingang der Seminargebühr bei KTI vor Seminarbeginn ist Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar.

 

D.3 Ausfall und Absagen

D.3.01

Bei weniger als 3 angemeldeten Teilnehmern pro Seminar hat KTI das Recht, das Seminar abzusagen oder zu verschieben. Das gilt auch bei Krankheit des Trainers, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen. Die Seminargebühren werden dem Kunden erstattet, wenn und soweit er den etwaigen Ersatztermin nicht wahrnehmen kann. Weitere Ansprüche gegenüber KTI bestehen in dem Fall nicht.

 

D.3.02

Absagen des Kunden haben schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Wenn eine Teilnahme durch den Kunden bis 14 Tage vor Seminarbeginn abgesagt wird, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale von 25,00 € je abgesagtem Teilnehmer. Wenn der Kunde weniger als 14 Tage vor Seminarbeginn absagt, zahlt der Kunde einen Pauschalersatz in Höhe von 20% der Seminargebühr je abgesagtem Teilnehmer. Für Teilnehmer, die ohne ordentliche Absage nicht erscheinen, bleibt der gesamte Seminarpreis geschuldet.

 

D.4 Allgemeine Leistungsbedingungen

Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien und auch für Schulungen und Seminare ergänzend die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der KTI.

 

E Sonderbedingungen

für Software-Pflegeverträge

E.1. Vertragsgegenstand

E.1.01

Gegenstand des Software-Wartungsvertrags ist die Pflege und Wartung der im Software-Wartungsverzeichnis des Wartungsvertrags („Pflegeschein“, „Wartungsschein“ o.ä.) genannten Software, nachfolgend einfach „Software“, durch fernmündliche Beratung (Hotline), vergünstigter Versionswechsel (Updates) und Programmfehlerbehebung – auch per Fernzugriff durch DFÜ o.ä. – nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Außerdem erhält der Kunde von KTI die aktuellen Informationen über Neuerungen und Verbesserungen der Leistungspalette und der einzelnen Produkte.

 

E.1.02

Der Kunde erhält bei Versions-Wechseln für Upgrades einen Rabatt von 50% und für neue Releases einen Rabatt von 75 % gemäß Ziffer F.2.04. Patches erhält der Kunden ohne weiteres Entgelt gemäß Ziffer F.2.04. Außerdem erhält der Kunde bei kundenspezifischen Softwareänderungen gegenüber dem Listenpreis einen Nachlass von 30% für die dafür geleisteten Dienstleistungsstunden.

 

E.2 Wartungsumfang

E.2.01 Hotline

Dem Kunden wird innerhalb von 48 Stunden nach Anforderung eine Hilfestellung von KTI für die Software geleistet. Diese Hilfestellung kann in Ratschlägen bezüglich der Konfiguration oder der Betriebsparameter oder in Hinweisen zur Handhabung der Software bestehen.

 

E.2.02 Mangelnde Schulung

Wenn

der Kunde bei Abschluss des Softwarelieferungsvertrags darauf hingewiesen wurde, dass eine Softwareschulung seiner mit der Software arbeitenden Mitarbeiter notwendig ist

und

die vorbezeichneten Mitarbeiter des Kunden trotzdem keine Schulung oder eine entgegen dem Rat von KTI kürzere Schulung von KTI erhalten haben, weil der Kunde keinen entsprechenden Schulungsvertrag mit KTI geschlossen hat

und

die Inanspruchnahme der Hotline pro Kunde und Woche 2 Stunden übersteigt,

dann

ist KTI berechtigt, weitere derartige Hilfestellungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen, gegebenenfalls weiteren, Schulungsvertrag mit der KTI abschließt.

 

E.2.03 Sonstige Einschränkung

Auch wenn kein Fall der Ziffer F.2.02 vorliegt, ist KTI berechtigt, weitere derartige Hilfestellungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen, gegebenenfalls weiteren, Schulungsvertrag mit der KTI abschließt, falls Fragen, deren Beantwortung sich aus der mit der Software übergebenen Dokumentation oder den in das Programm integrierten Hilfefunktionen ergeben, mehr als drei Mal in einem Zeitraum von drei Monaten gestellt werden. KTI führt über die Hotline-Inanspruchnahme ein Protokoll.

 

E.2.04 Patches, Updates und Upgrades

KTI gewährt dem Kunden die Teilhabe an allen Weiterentwicklungen der Software, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

• Kleinere Veränderungen der Software, die im Softwarestand mit der zweiten Ziffer hinter dem Punkt (z.B. Version 2.32) gekennzeichnet sind, sogenannte Patches, werden dem Kunden ohne weiteres Entgelt zur Verfügung gestellt.

• Weitergehende Veränderungen der Software, die im Softwarestand mit der ersten Ziffer hinter dem Punkt (z.B. Version 2.32) gekennzeichnet sind, sogenannte Updates, kann der Kunde zu einem Rabattsatz von 75% gegenüber dem Listenpreis erwerben.

• Wesentliche Veränderungen der Software, die im Softwarestand mit der oder den Ziffern vor dem Punkt (z.B. Version 2.32) gekennzeichnet sind, sogenannte Upgrades, kann der Kunde zu einem Rabattsatz von 50% gegenüber dem Listenpreis erwerben.

Soweit für Patches, Updates und Upgrades Installationskosten oder sonstige Dienstleistungskosten anfallen, erhält der Kunde insoweit einen Rabatt von 30% auf den Listenpreis.

Die Anwendung neuer Programmversionen kann beim Kunden erfahrungsgemäß Umstellungsschwierigkeiten nach sich ziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Schwierigkeiten auftreten, ist erheblich geringer, wenn der Kunde wenigstens an allen Updates teilnimmt. Aus diesem Grund gilt, dass der Kunde KTI die Möglichkeit einräumt, solche Umstellungsprobleme in angemessener Frist zu lösen. Für die Bestimmung dieser Frist gilt Ziffer E.2.05.

Wenn binnen der angemessenen Frist die Probleme nicht beseitigt werden konnten, hat der Kunde das Recht, gegen Erstattung des Update- bzw. Upgrade-Preises, die Rückführung seines Systems auf die Vorversion zu verlangen. Außerdem hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Software-Wartungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem Fall der Ziffer E.2.04 nicht zu.

Eine Verpflichtung von KTI, Software weiterzuentwickeln, besteht nicht.

 

E.2.05 Behebung von Softwarefehlern

Softwarefehler sind der KTI unter präziser Beschreibung der Fehlfunktion schriftlich anzuzeigen.

Diese Anzeige ist Voraussetzung dafür, dass der Kunde die Behebung der Fehler nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags verlangen kann.

Bei Softwarefehlern hat der Kunde das Recht, binnen kürzester KTI zumutbarer Frist Abhilfe zu verlangen. Je schwerer sich der Softwaremangel beim Kunden auswirkt, desto kürzer ist diese Frist zu bemessen. Da KTI eine Vielzahl von Wartungskunden hat und diesen gegenüber zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, wird KTI den von einem Problem schwerwiegender betroffenen Kunden vorrangig vor Kunden mit leichteren Problemen Unterstützung zukommen lassen.

Da die Wahrscheinlichkeit, dass Schwierigkeiten mit der Software auftreten, erheblich geringer ist, wenn der Kunde wenigstens an allen Updates teilnimmt, beträgt die angemessene Frist zur Problembehebung mindesten vier Wochen, wenn der Kunde an allen Updates und Upgrades teilgenommen hat, andernfalls mindestens acht Wochen, jeweils ab Vorliegen der detaillierten schriftlichen Problembeschreibung.

Wenn die Probleme mit der aktuellen Version auf einem von KTI zu vertretenden Fehler beruhen, kann der Kunde, wenn der Fehler behoben ist, auf Wunsch wieder in den Wartungsvertrag eintreten und die bereinigte neue Version zum Wartungsrabatt gemäß Ziffer F.2.04 erwerben.

Weitere Rechte stehen dem Kunden in einem Fall der Ziffer E.2.05 nicht zu.

 

E.3 Ansprechpartner

Der Kunde verpflichtet sich, KTI einen mit der Bedienung der Software vertrauten Ansprechpartner zu benennen. Verständnis- und Verständigungsprobleme, die darauf beruhen, dass ein solcher Ansprechpartner nicht zur Verfügung steht, gehen zulasten des Kunden.

 

E.4 Wartungszeiten

Die KTI erbringt die nach dem Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen werktags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr. Regionale Feiertage am Firmensitz von KTI gelten nicht als Werktage im Sinne dieser Regelung. Andere Zeiten können, gegen gesonderte Vergütung besonders vereinbart werden.

 

E.5 Hilfe vor Ort

Fast alle Softwareprobleme sind mittels Fernwartung behebbar. Oftmals ist eine Diagnose und Problemlösung jedoch nur vor Ort möglich.
Wenn KTI wegen einer Fehlermeldung des Kunden Wartungsleistungen vor Ort erbringt und dabei feststellt, dass kein von KTI zu vertretender Mangel vorlag, werden die Fahrt- und Reisekosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste der KTI gesondert in Rechnung gestellt.

Das gleiche gilt, wenn beim Kunden die Voraussetzungen einer Fernwartung nicht gegeben sein sollten oder der Kunde entgegen der Empfehlung von KTI die Behebung der Fehler vor Ort wünscht.



E.6 Wartungsgebühren

E.6.01 Berechnungsgrundlage

Die KTI geschuldete Gegenleistung bemisst sich prozentual nach der Rechnungssumme für die dem Kunden gelieferte Software. Als Grundlage dient dabei die Summe aller in den Software-Kauf- und Anpassungsverträgen ausgewiesenen Gesamtanschaffungskosten für Softwarelieferungen von KTI an den Kunden mit Ausnahme der Kosten für Schulung und Beratung sowie Fahrt- und Spesenkosten. Etwaige dem Kunden gewährte Rabatte auf den Listenpreis bleiben außer Betracht.

Die Höhe der bei Vertragsschluss vereinbarten Gegenleistung ergibt sich aus dem Wartungsvertrag.

 

E.6.02 Fälligkeit und Zahlungsumfang

Die Wartungsgebühren sind zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

Wählt der Kunde quartalsweise Zahlung, sind die Gebühren im Voraus jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres fällig. Wählt der Kunde halbjährliche Zahlung, sind die Gebühren im Voraus jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres fällig. Wählt der Kunde jährliche Zahlung sind die Gebühren jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres fällig.

In jedem Fall tritt die Fälligkeit der ersten Gebühr mit Vertragsschluss ein.

Die Höhe der ersten Gebühr bemisst sich wie folgt:

Der Gesamtabrechnungszeitraum wird mit 365 Tagen angenommen.

Die Gesamtjahresgebühr ist die zwölffache Monatsgebühr. Die Tagesgebühr ist die Gesamtjahresgebühr geteilt durch 365.
Die erste Gebühr errechnet sich aus der Anzahl der für den aktuellen Fälligkeitszeitraum (Monat, Quartal, Jahr) verbleibenden Tage multipliziert mit der Tagesgebühr.

 

E.6.03 Softwareerweiterungen

Wird der Umfang der dem Kunden gelieferten Software durch KTI aufgrund eines besonderen Vertrags entgeltlich erweitert, so ändern sich auch automatisch die Gebühren für die Software-Wartung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Eine solche Gebührenerhöhung wird dem Kunden im folgenden Monat der Rechnungsstellung schriftlich bekannt gegeben. Die noch nicht berechneten erhöhten Gebühren werden nachfakturiert.

 

E.7 Vertragsdauer, Preisänderung, Kündigung

 

E.7.01 Vertragsdauer

Die Dauer des Software-Wartungsvertrages beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 24 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragsschließenden mindestens 3 Monate vor Ablauf gemäß Ziffer E.7.03 gekündigt wird. Im Übrigen gilt Ziffer E.7.03.

 

E.7.02 Preisänderung

Wenn Lohn, Material oder sonstige Kosten sich verändern, ist KTI zur entsprechenden Anpassung der Pauschale berechtigt. Eine derartige Anpassung kann jeweils nur bei Beginn eines Vertragsjahres vorgenommen werden.

 

E.7.03 Kündigung

Der Kunde kann den Vertrag im Falle der Erhöhung der Pauschale gemäß Ziffer E.7.02 binnen 1 Monats nach der Bekanntgabe der Erhöhung außerordentlich kündigen. Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

E.8 Kundenobliegenheiten

Der Kunde hat nur dann Anspruch auf die Wartungsleistungen von KTI, wenn er die nachstehenden Obliegenheiten erfüllt:

Der Kunde führt eigenverantwortlich auf eigene Kosten täglich eine komplette Datensicherung der vertragsgegenständlichen Programme und Daten (Stamm- und Bewegungsdaten) durch und stellt KTI alle drei Monate unaufgefordert unentgeltlich ein Sicherungsmedium (CD-ROM oder ein den Anforderungen von KTI entsprechendes Sicherungsband) für Zwecke der Kontrolle, Entwicklung, Wartung und Archivierung zur Verfügung.

Der Kunde besorgt auf eigene Kosten alle für die Fernwartung benötigten technischen Einrichtungen und stellt deren Betriebsbereitschaft sicher.

 

E.9 Echtdatennutzung/Vertraulichkeit

KTI wird vom Kunden ermächtigt, im Rahmen von Testläufen etc. Echtdaten des Kunden zu nutzen. KTI wird alle Daten vertraulich behandeln. Unbeschadet dessen werden die Parteien, wenn und soweit personenbezogene Daten durch KTI im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO abschließen. 

 

E.10 Übertragungsfehler

KTI haftet nicht für Fehler in der Datenübertragung, insbesondere auch nicht für Datenverfälschungen oder -verluste, die auf Leitungsstörungen zurückzuführen sind. Das gleiche gilt für solche Fehler, wenn sie darauf beruhen, dass der Kunde oder sein Geschäftspartner defekte oder nicht dem Stand der Technik entsprechende Endgeräte benutzt oder Endgeräte unsachgemäß benutzt. Das gilt nicht, wenn der zu diesen Fehlern führende Einsatz der Endgeräte auf ausdrückliche Empfehlung von KTI geschieht.

 

E.11 Allgemeine Verkaufsbedingungen

Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von KTI.

 

F Sonderbedingungen

für ASP-Verträge

F.1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des ASP-Vertrags ist das Application Service Providing von KTI für den Kunden. Der Umfang der ASP-Leistungen, die KTI erbringt, ergibt sich aus dem ASP-Leistungsschein.

F.2 Kundenobliegenheiten

Der Kunde hat auf seine Kosten die an seinem Sitz vorzuhaltenden Verbindungsendgeräte entsprechend der Empfehlung von KTI anzuschaffen.



F.3 Allgemeine Verkaufsbedingungen

Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von KTI.

 

Anbieterkennzeichnung


KTI Distribution GmbH

Meisenstraße 79 A

33607 Bielefeld

AG Bielefeld HRB 3544


Geschäftsführer: Herr Paul Kaiser